GymEx Satzung

Satzung
GymEx – Verein der Ehemaligen des Gymnasiums Isernhagen

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „GymEx – Verein der Ehemaligen des Gymnasiums Isernhagen“. Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Isernhagen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.

§2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Entwicklung von Schülerinnen und Schülern und deren Unterstützung durch Information über mögliche Berufsperspektiven Der Verein soll auch dazu beitragen, den Zusammenhalt untereinander und die Verbindung zur ehemaligen Schule zu erhalten.

(2) Dies soll durch eine Vielzahl von Informationsveranstaltungen, z.B. Treffen der ehemaligen Schüler sowie Vorträge von ehemaligen Schülern umgesetzt werden.

(3) Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitglieder, Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen sein, insbesondere:
1. ehemalige Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums Isernhagen
2. Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums Isernhagen
3. Lehrkräfte des Gymnasiums Isernhagen
4. ehemalige Lehrkräfte des Gymnasiums Isernhagen.

(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der förmlichen Erklärung des Betreffenden und mit der Bestätigung durch den Vorstand.

(3) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag wird bei Eintritt fällig und sollte in den Folgejahren möglichst bis 31. März auf das Konto des Vereins entrichtet werden.

(4) Über weitere freiwillige Spenden entscheidet jeder Spender selbst.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod sowie bei juristischen Personen mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Hierzu ist eine 2/3-Mehrheit des Vorstandes nötig.

§5 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Schatzmeister
5. drei Beisitzern, darunter sollte möglichst eine Lehrkraft sein.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversamlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.

(3) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die in Abs. 1 unter Ziffer 1 bis 5 aufgeführten Personen; je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.

(4) Für jedes ausscheidende Vorstandsmitglied wird in der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt.

(5) Der gesamte Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied kann durch die Mitgliederversammlung abgwählt werden; hierzu ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(6) Der Vorstand ist verantwortlich für:
1. die Führung der laufenden Geschäfte,
2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
4. die Vorbereitung und
5. die Einberufung der Mitgliederversammlung,
6. Satzungsänderungen.

(7) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit des Vorstandes notwendig.

§6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen vom Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe begehrt. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt.

(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitlgieder,
2. die Wahl der Kassenprüfer,
3. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

(3) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer der Versammlung zu unterzeichnen.

§7 Auflösung der Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder beschlossen werden. Die Absicht der Vereinsauflösung ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Gemeinde Isernhagen zwecks Förderung der Erziehung und Bildung am Gymnasium Isernhagen.

§8 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, für die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische und sachliche Richtigkeit der Buch- und Kassenprüfung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

§9 Alle Personenbezeichnungen in dieser Satzung sind grundsätzlich geschlechterneutral zu verstehen.

§10 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 3. Juli 2008 durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

Von der Gründerversammlung einstimmig beschlossen.

Isernhagen, 3. Juli 2008

Unterschriften der Gründungsmitglieder