Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

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Im niedersächsischen Schulgesetz ist der § 61 geändert worden:
§ 61 Erziehungsmittel,
Ordnungsmaßnahmen Fassung vom
03.03.1998
Gültig ab: 01.08.2011
Aktualisiert: 31.08.2011

(1) Erziehungsmittel sind pädagogische Einwirkungen. Sie sind zulässig, wenn Schülerinnen oder Schüler den Unterricht beeinträchtigen oder in anderer Weise ihre Pflichten verletzen. Sie können von einzelnen Lehrkräften oder von der Klassenkonferenz angewendet werden.

(2) Ordnungsmaßnahmen sind zulässig, wenn Schülerinnen oder Schüler ihre Pflichten grob verletzen, insbesondere gegen rechtliche Bestimmungen verstoßen, den Unterricht nachhaltig stören, die von ihnen geforderten Leistungen verweigern oder dem Unterricht unentschuldigt fernbleiben.

(3) Ordnungsmaßnahmen sind:
Ausschluss vom Unterricht in einem oder in mehreren Fächern oder ganz oder teilweise von dem den Unterricht ergänzenden Förder- oder Freizeitangebot bis zu einem Monat,
Überweisung in eine Parallelklasse,
Ausschluss vom Unterricht sowie von dem den Unterricht ergänzenden Förder- und Freizeitangebot bis zu drei Monaten,
Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform oder, wenn eine solche Schule nicht unter zumutbaren Bedingungen zu erreichen ist, an eine Schule mit einem der bisherigen Beschulung der Schülerin oder des Schülers entsprechenden Angebot,
Verweisung von der Schule,
Verweisung von allen Schulen.
(4) Eine Maßnahme nach Absatz 3 Nrn. 3 bis 6 setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler durch den Schulbesuch die Sicherheit von Menschen ernstlich gefährdet oder den Schulbetrieb nachhaltig und schwer beeinträchtigt hat. Die Verweisung von einer oder allen Schulen darf nur im Sekundarbereich II, jedoch nicht bei berufsschulpflichtigen Schülerinnen und Schülern, angeordnet werden. Für die Dauer einer Maßnahme nach Absatz 3 Nr. 3 und nach Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 3 Nr. 4, 5 oder 6 darf die Schülerin oder der Schüler das Schulgelände nicht betreten, während dort Unterricht oder eine andere schulische Veranstaltung stattfindet; Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. Eine Maßnahme nach Absatz 3 Nr. 6 kann auch nach Verlassen der Schule von der bislang besuchten Schule angeordnet werden.